Große Ober- und Mittelzentren müssen ihren strategischen Wärmeplan bis zum 31.
Dezember 2026 vorlegen. Für alle kleineren Städte und Gemeinden unter 100.000
Einwohnern gilt regulär eine längere gesetzliche Schonfrist bis zum 30. Juni 2028.
Die rechtliche Falle beim Heizungskauf
An die Fertigstellung dieses lokalen Wärmeplans ist die strenge 65%-Erneuerbare-
Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gekoppelt. Für Eigentümer in
kleineren Kommunen ergibt sich daraus eine brisante juristische Konsequenz:
- Regulärer Bestandsschutz: Solange kein Wärmeplan existiert, dürfen defekte Gas
oder Ölheizungen im Altbau repariert oder unter Auflagen (Beratungspflicht und
spätere Biogas-Beimischung ab 2029) durch fossile Neuanlagen ersetzt werden. - Achtung bei vorzeitigem Ratsbeschluss: Verabschiedet eine Gemeinde ihren
Wärmeplan vorzeitig per offiziellem Beschluss, erlischt die Schonfrist bis 2028
sofort. Ab diesem Tag greift bei jedem unaufschiebbaren Heizungswechsel
unbarmherzig die Pflicht zu 65 % Erneuerbarer Energien. Bei einer Heizungshavarie
bleibt den Bürgern dann nur noch eine temporäre Übergangsfrist von 5 Jahren zur
Nachrüstung.
Unser Einsatz für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort
Ein schneller Kommunaler Wärmeplan schafft zwar frühzeitige Orientierung über
künftige Wärmenetze, zieht aber die harten gesetzlichen Pflichten und finanziellen
Belastungen für die Bürgerschaft im Ernstfall um bis zu zwei Jahre vor.
dieBasis steht den Regelungen zur Kommunalen Wärmeplanung und den damit
verbundenen staatlichen Eingriffen in das Eigentum von Beginn an strikt ablehnend
gegenüber. Wir lehnen diesen planwirtschaftlichen Zwang und die damit
einhergehende Verunsicherung der Bürger konsequent ab.
Solange diese Vorgaben jedoch rechtlich bestehen, begleiten wir den Prozess in den
kommunalen Gremien äußerst kritisch, um Schaden von den Einwohnern abzuwenden.
Mit gezielten parlamentarischen Anfragen fordern wir eine verlässliche und
transparente Kommunikations- und Beratungsstrategie der Gemeinde ein, damit kein
Eigentümer und kein Mieter von den vorgezogenen gesetzlichen Verschärfungen
unvorbereitet getroffen wird.